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I. Allgemeines

Für den Geschäftsverkehr zwischen uns als Lieferfirma und dem Besteller gelten die nachstehenden Lieferbedingungen.

  1. Aufträge gelten erst nach Klarstellung aller Einzelheiten durch schriftliche Bestätigung als angenommen.
  2. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in Schweizer Franken und gelten ab Windlach, ausschliesslich Verpackung, Porto und Versicherung.
  3. Ergeben sich im Laufe der Auftragsabwicklung Erhöhungen der Beschaffungskosten, durch Preisaufschläge bei Zulieferanten, durch zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen, Erhöhungen der Transportkosten, stärkere Währungsschwankungen und ähnliches, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

II. Zahlungsbedingungen

  1. Die Fakturenbeträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug irgendwelcher Art zahlbar.
  2. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Der Verzugszins wird auf 6% pro Jahr festgesetzt.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers, ebenso wie die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
  2. Wir sind berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung durch den Besteller an dessen jeweiligen Sitz im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Ist der Besteller in Verzug, kann die Ware gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurückgefordert werden.

IV. Erfüllung der Lieferung

  1. Die Lieferung gilt als erfüllt und Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unsere Geschäftsräume oder bei Direktlieferung diejenigen des Zulieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn porto- oder frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart ist.
  2. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

V. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, wenn

  1. Angaben, die wir für die Ausführung benötigen, uns nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  2. der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsverpflichtungen nicht einhält;
  3. unvorhergesehene Hindernisse auftreten, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen

VI. Ausbleiben der Lieferung und Verzug

  1. Ist die Lieferung fällig, ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen, die mindestens der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zugang der Fristansetzung. Erst wenn wir innerhalb dieser Frist nicht leisten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird.
  2. Für den aus der Nichterfüllung, der nicht richtigen Erfüllung oder dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schaden haften wir nur soweit uns ein grobes Verschulden (rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.
  3. Wir haften weder für Hilfspersonen noch für den Zufall.

VII. Abnahmeverzug

Wird die Auslieferung oder die Abnahme durch den Käufer/Besteller verzögert oder verweigert steht uns nach einmaliger Fristansetzung das Recht zu, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Bestellers einzulagern und den vereinbarten Kaufpreis zu fordern.

VII. Garantie/Haftung

  1. Wir übernehmen die Garantie für alle innerhalb der Garantiefrist auftretenden Fehler, sofern diese nachweisbar auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind. Unsere Garantie wird erst wirksam, wenn der Besteller allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
  2. Bei Fremdfabrikaten gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Lieferanten.
  3. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich anzubringen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Erfolgen die Rügen nicht innerhalb dieser Fristen, gilt die Lieferung als genehmigt.
  4. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers aus Schlechterfüllung (wie Minderung, Wandelung) sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten Mängel arglistig verschwiegen. Für die Mängelfreiheit der Lieferung haften wir nur in der Weise, dass die fehlerhaften Stücke nach unserer Wahl ersetzt oder nachgebessert werden. Darüber hinausgehende Ansprüche werden abgelehnt. Insbesondere haften wir nicht für den weitergehenden Schaden jeder Art, wie Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten. Wir übernehmen auch keine Kosten für die De- und Neumontage und allenfalls damit verbundene Reise- und Transportkosten.
  5. Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgen, und die Nichteinhaltung unserer Betriebsanweisungen heben unsere Garantiepflicht auf, sofern es sich nicht um Massnahmen der Schadensminderungspflicht des Bestellers handelt. Die anwendungstechnischen Empfehlungen, die dem Besteller nach bestem Wissen gegeben werden, sind unverbindlich und begründen keine Vertragspflicht. Sie entbinden den Besteller nicht davon, die Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu überprüfen.

IX. Weiterveräusserung

  1. Werden wir schadenersatzpflichtig gegenüber Dritten, denen der Besteller ein von uns geliefertes Produkt veräussert hat, können wir gegen den Besteller Rückgriff nehmen, sofern er nicht nachweist, dass er dem Erwerber sämtliche Betriebs- und Installationsanweisungen, Dokumentationen, Hinweise zur Produktsicherheit o.ä. überlassen hat. Der Besteller ist ferner regresspflichtig, wenn er gesetzliche oder andere Vertragspflichten verletzt hat.
  2. Hat ein Besteller von uns gelieferte Produkte weiterveräussert und ist er in der Folge schadenersatzpflichtig geworden, kann er auf uns nur Rückgriff nehmen, wenn er dem Erwerber sämtliche Betriebs- und Installationsanweisungen, Dokumentationen, Hinweise zur Produktsicherheit u.ä., nachweislich bei der Übergabe des Produkts überlassen hat. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbestimmungen finden auch auf allfällige Rückgriffs Forderungen Anwendung.

X. Exportvorschriften, Einhaltung von Normen

Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung von Exportvorschriften des In-und Auslandes, sowie für die Einhaltung gesetzlicher Normen und Grenzwerte im Besonderen die CE-Tauglichkeit und Bezeichnungsvorschriften
von Geräten.

XI. Anwendbares Recht, Vertragsergänzung, Gerichtsstand

  1. Es wird ausschliesslich das schweizerische Recht angewendet.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht rechtsgültig erweisen, so sind sie durch rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen, die nach Möglichkeit den gleichen wirtschaftlichen Zweck erreichen. In keinem Fall fällt der Vertrag als Ganzes dahin.
  3. Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte an unserem Sitz (Windlach) ausschliesslich zuständig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ausgabe März 2013

HORELEC

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Individuell und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.

HORELEC

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Individuell
und auf Ihre Bedürfnisse
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